Welches sind die Folgen der Vereinigung? Bei der Vereinigung von Klagen (Bst. c) werden – genau besehen – nicht die Klagen, sondern nur die der Beurteilung der den einzelnen Klagen dienenden Verfahren zwecks Vereinfachung des Prozesses zu einem einzigen Verfahren vereinigt; und es ergeht ein Entscheid für jedes einzelne Rechtsbegehren, wie wenn für jedes Rechtsbegehren ein separater Prozess durchgeführt worden wäre (ADRIAN STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl.