1.3 Vereinigung Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Von dieser Möglichkeit hat das Kantonsgericht Gebrauch gemacht und die von der A___ AG parallel zum Verfahren gegen B___ anhängig gemachte Klage gegen die C___ AG miteinander vereinigt und unter der Verfahrensnummer K2Z 15 12 weitergeführt, aber zwei separate Urteile erlassen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 1.5 ausgeführt hat, geht es im Verfahren gegen die C___ AG um eine Forderung aus Darlehen und in demjenigen gegen B___ um eine Forderung aus Bürgschaft. Welches sind die Folgen der Vereinigung?