D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Begründung (act. B 4/46A und 4/47) liess die Klägerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 18. Januar 2017 erfolgt war (act. B 4/52), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters RA AA___ vom 17. Februar 2017 (act. B 1) rechtzeitig die Berufung erklären. b) Am 22. März 2017 ging die Berufungsantwort des beklagtischen Rechtsvertreters RA BB___ ein (act. B 8).