Seite 2 b) Beklagter und Berufungsbeklagter: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: aaa) vor Vermittler (sinngemäss): 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. bbb) in der Klageantwort, der Duplik und an Schranken: 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20142498, Betreibungsamt Appenzeller Mittelland, für eine Forderung von CHF 200.000.00 sei abzuweisen.