2. Es wird festgestellt, dass die gemäss Ziffer II.6 und 7 des Ehe- und Erbvertrages vom 14. Mai 2012 ermittelte güterrechtliche Abfindung an die Berufungsbeklagte und Klägerin und die gestützt darauf im Darlehensvertrag vom 14. Mai 2012 zugrunde gelegte Darlehensforderung nicht zu reduzieren sind. 3. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt.