Seite 29 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger und Beklagte beim Abschluss der Vereinbarungen vom 12. Mai 2012 (Ehe- und Erbvertrag, Darlehensvertrag sowie Ergänzung zu jenen Verträgen) hinsichtlich des Bestandes und des Umfangs der am 31. Dezember 2010 latent bestehenden Errungenschaftspassivposition “Steuern“ keinem Irrtum unterlag.