Unter Hinweis auf vorstehende E. 2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO hat der unterliegende Berufungskläger der obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu ersetzen. Die Honorarnote von RA BB___ (act. B 11) erweist sich als tarifkonform (Art. 20 Abs. 1 lit. a Anwaltstarif, AT, bGS 145.53) und der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren daher mit CHF 3‘000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.