Die durch das Kantonsgericht festgesetzte Gebühr bewegt sich im Rahmen des Gebührentarifs und wird vom Obergericht auch angesichts der sich stellenden Fragen und der zu prüfenden Akten nicht als überhöht erachtet. Es bleibt somit bei den im angefochtenen Urteil in den Dispositiv Ziffern 3 und 4 getroffenen Regelungen. 2. Gerichtskosten im Berufungsverfahren