Die hier zu beurteilenden strittigen Punkte stellen sich zwar im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, beschlagen inhaltlich jedoch einzig die Frage, ob die früher durchgeführte güterrechtliche Auseinandersetzung wegen eines Willensmangels angefochten werden kann oder nicht. Inhaltlich geht es somit um eine reine Forderungsstreitigkeit. Dazu kommt, dass allein der Berufungskläger diese Thematik aufgeworfen hat und dass der Berufungsbeklagten für diesen Entscheid des Berufungsklägers keine Mitverantwortung zugeordnet werden kann, die sich kostenmässig auswirken müsste41.