Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht geltend, die durch das Kantonsgericht festgesetzte Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.00 sei überhöht und daher angemessen zu reduzieren (act. B 1, S. 20). Im Übrigen würden die Gerichtskosten in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren den Parteien in der Regel je hälftig auferlegt, weil eine Regelung der Scheidungsstreitigkeit im Interesse beider Parteien liege und sich aus Billigkeitsgründen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) eine Abweichung von der Grundregel in Art. 106 Abs. 1 ZPO rechtfertige.