Unter anderem wurde eine Expertise über die dem Berufungskläger gehörenden Mehrfamilienhäuser und Unternehmen in Auftrag gegeben (act. B 56/9), welche als Folge des Klagerückzugs nicht mehr durchgeführt wurde. Die Schlussfolgerung, welche bereits die Vorinstanz gezogen hat (act. B 2, E. 2.4, S. 13), dass es sich beim Ehe- und Erbvertrag um einen Vergleich handelt, der in gegenseitigem Nachgeben geschlossen wurde, liegt somit auf der Hand. Auch aus diesem Grund ist eine nachträgliche Anfechtung wegen Irrtums nicht möglich. 8. Fazit