7.6 Wenn der Berufungskläger vorbringt, die Erledigung des Scheidungsverfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen habe nichts mit der Unterzeichnung der Verträge vom 14. Mai 2012 zu tun, sondern sei Folge der Wiederversöhnung der Parteien, ist das in keiner Weise glaubwürdig. Das Scheidungsverfahren im Kanton St. Gallen war seit April 2009 anhängig (act. B 4/51/1) und gemäss den beigezogenen Akten sehr komplex (bis zum Rückzug des Begehrens sind immerhin 180 Aktenstücke erstellt worden, act. B 4/51). Unter anderem wurde eine Expertise über die dem Berufungskläger gehörenden Mehrfamilienhäuser und Unternehmen in Auftrag gegeben (act.