B 4/24, S. 7). Trotz dem grundsätzlichen Wissen um die möglichen Differenzen zwischen den provisorischen und definitiven Steuerveranlagungen (vgl. E. 7.3) hat der Berufungskläger in den Ergänzungen zum Eheund Erbvertrag/Darlehensvertrag vom gleichen Tag die Zusicherung abgegeben, er übernehme „alle noch zu bezahlenden Positionen - Gerichtskosten, Kosten für die Expertise der D___ AG, die Notariatskosten sowie die zu erwartenden Nachsteuern. Davon ausgenommen sind die Anwaltskosten der Ehefrau (act. B 4/3/3)“.