Liegt entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers überhaupt kein Irrtum vor, erübrigen sich weitere Ausführungen zur objektiven Wesentlichkeit resp. zur Erkennbarkeit eines solchen. 7.4 Zu behandeln bleibt, ob die Berufungsbeklagte aus den unterbliebenen Abklärungen nach Treu und Glauben schliessen durfte, dieser Punkt sei für den Berufungskläger nicht wesentlich, was eine Berufung auf Grundlagenirrtum ausschliessen würde. Um dies beurteilen zu können, ist entscheidend, wovon die Berufungsbeklagte selber beim Vertragsabschluss ausging. Befand sie sich im selben Irrtum wie ihr Vertragspartner,