Diese hätten von den Ehegatten zum Beispiel in einem bestimmten Verhältnis getragen werden oder von der zu leistenden Ausgleichszahlung in Abzug gebracht werden können etc. Obwohl solche Klauseln in Ehe- und Erbverträgen sowie Scheidungsvereinbarungen durchaus üblich sind, hat der Berufungskläger es unterlassen, sich in diese Richtung abzusichern. Dieses Verhalten hat er sich selbst zuzuschreiben und es führt letztlich dazu, dass er sich nicht auf Irrtum berufen kann.