Sie hat diesfalls spekuliert, nicht geirrt37. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungskläger das Risiko einer Fehlvorstellung vorliegend leicht hätte verhindern oder zumindest einschränken können, indem ein Vorbehalt in den Ehe- und Erbvertrag aufgenommen worden wäre, wie mit zusätzlich anfallenden Steuern umgegangen wird. Diese hätten von den Ehegatten zum Beispiel in einem bestimmten Verhältnis getragen werden oder von der zu leistenden Ausgleichszahlung in Abzug gebracht werden können etc.