Damit liegt nach Auffassung des Obergerichts ein „bewusstes Nichtwissen“ vor, das bezüglich des entsprechenden Sachverhaltes einen Irrtum ausschliesst. Denn jemand der weiss, dass er etwas nicht weiss, irrt sich diesbezüglich eben nicht36. War sich die sich auf Irrtum berufende Person beim Vertragsschluss ihrer Ungewissheit bezüglich einer bestimmten Tatsache sowie deren Relevanz hinsichtlich der notwendigen Vertragsgrundlage bewusst, konnte sie sich über ebendiese Tatsache nicht in einem Grundlagenirrtum befinden. Sie hat diesfalls spekuliert, nicht geirrt37.