Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Praxis liege somit kein blosses Abwarten auf den Eintritt eines künftigen Ereignisses vor. Der Berufungskläger habe das Risiko bewusst in Kauf genommen und dieses aufgrund der vorliegenden provisorischen Steuerveranlagungen falsch eingeschätzt. Diese Ausführungen beziehen sich nach Auffassung des Obergerichts auf das Wissen und Wollen des Berufungsklägers, d.h. die subjektive Seite; inhaltlich kann sich das Obergericht dem Gesagten jedoch vollumfänglich anschliessen. Dass der