7.3 Die Vorinstanz hat die objektive Wesentlichkeit eines Irrtums mit der Begründung verneint, beim Berufungskläger handle es sich um einen erfahrenen Geschäftsmann, dem bei Abschluss des Ehe- und Erbvertrages hätte bewusst sein müssen, dass die definitiven Steuerveranlagungen stark von den provisorischen abweichen können. Im Übrigen werde die Entscheidung, wie hoch die effektive Steuerlast sei, von der Steuerbehörde aufgrund der geltenden Bestimmungen des Steuerrechts und der entsprechenden Praxis getroffen. Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Praxis liege somit kein blosses Abwarten auf den Eintritt eines künftigen Ereignisses vor.