Hier stellt sich die Frage, weshalb die Parteien diesen Umstand nur bezüglich des Steuerjahres 2010 und nicht auch für die Steuerjahre 2006 bis 2009 festgehalten haben. Dabei hätte hier klar der Berufungskläger reagieren müssen, da die Berufungsbeklagte in den Steuerveranlagungsverfahren 2007 bis 2009 unbestrittenermassen nicht Partei war (act. B 4/52, S. 2). Weiter besteht auch zwischen dem Ehe- und Erbvertrag und der nachträglichen Ergänzung vom gleichen Tag eine Diskrepanz: In Ziffer 7 des Ehevertrages übernahm der Ehemann die Prozessnebenkosten von ca. CHF 50‘000.00, darunter auch die Nachsteuern (act. B 4/3/1, S. 7).