33 BGE 54 II 188, E. 2. 34 Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13.12.2006, BZ. 2006.3. 35 Art. 199 Abs. 1 StG/SG: Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.