Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten erklärte im Rahmen des zweiten Vortrags an Schranken explizit, der Begriff „Nachsteuern“ sei nicht im steuerrechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr sei von der Differenz zwischen der provisorischen und definitiven Steuerveranlagung auszugehen (act. B 4/52, S. 6 al. 3).