In der Irrtumsanfechtung vom 13. März 2015 (act. B 4/29/4) äusserte RA AA___ sich wie folgt: „Hätte mein Klient von der per Ende 2010 bestehenden, massiven Nachsteuerbelastung bei Abschluss vorgenannter Verträge Kenntnis gehabt, wäre die Güterrechtsabfindung Ihrer Klientin und damit auch deren Darlehensforderung wesentlich tiefer ausgefallen“. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten erklärte im Rahmen des zweiten Vortrags an Schranken explizit, der Begriff „Nachsteuern“ sei nicht im steuerrechtlichen Sinne zu verstehen.