Aus der Natur des Vergleichs ergibt sich, dass die nachträgliche Anfechtung wegen Irrtums zur Zeit des Abschlusses bestrittener und ungewisser Punkte bei späterer Aufklärung darüber ausgeschlossen ist, ansonsten gerade die Fragen wieder aufgerollt würden, derentwegen die Beteiligten sich verglichen haben33. In diesem Sinn entschied auch das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen und hielt fest, dass der Irrtum, die andere Partei sei nicht gewillt gewesen einer allfälligen Zahlung nachzukommen, sei kein Irrtum, der den Vertrag anfechtbar machen könnte. Vielmehr handle es sich dabei um eine unerhebliche Fehlvorstellung34. 7. Würdigung