Der Vergleich wird als Vertrag definiert, in dem die Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis durch gegenseitige Zugeständnisse beilegen und dadurch den umstrittenen oder unsicheren Rechtszustand zu einem sicheren oder unbestreitbaren machen31. Beim Vergleich unterstehen nur solche Umstände dem Grundlagenirrtum "die von beiden Teilen oder doch von einer Partei (der irrenden) mit Wissen der Gegenpartei dem Vergleiche als feststehend zugrunde gelegt wurden – sogenanntes caput non