Ein blosses Abwarten liegt dann nicht vor, wenn der Umstand von zukünftigen Entscheidungen Dritter abhängig ist, etwa von Bauzonenplänen24. Entscheidet sich die Partei aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsprognose bewusst für den in Zukunft liegenden Sachverhalt, nimmt sie das Risiko in Kauf. Tritt der vorgestellte Sachverhalt nicht ein, hat sich die Partei nicht geirrt, sondern das Risiko aufgrund einer Fehlprognose falsch eingeschätzt25.