Die Gewissheit betrifft eine Zeitspanne, die im allgemeinen Geschäftsverkehr als eine risikofreie Wartezeit gilt, bedingt durch irgendwelche, meist bürokratische Umstände, und dass die Wartezeit in das vorliegende Geschäft konkret einbezogen wird. Ein blosses Abwarten liegt dann nicht vor, wenn der Umstand von zukünftigen Entscheidungen Dritter abhängig ist, etwa von Bauzonenplänen24. Entscheidet sich die Partei aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsprognose bewusst für den in Zukunft liegenden Sachverhalt, nimmt sie das Risiko in Kauf.