Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verlangen, dass der Eintritt des zukünftigen Ereignisses nur eine Frage des Abwartens ist. Die Gewissheit betrifft eine Zeitspanne, die im allgemeinen Geschäftsverkehr als eine risikofreie Wartezeit gilt, bedingt durch irgendwelche, meist bürokratische Umstände, und dass die Wartezeit in das vorliegende Geschäft konkret einbezogen wird.