Um den Risiken des Verfahrensausganges Rechnung zu tragen, hätten sich die Parteien letztlich bspw. unter Offenlassung der Position “Steuern“ in gegenseitigem Nachgeben auf die bedingungsabhängige Leistung aus Darlehensvertrag in Höhe von CHF 500‘000.00 geeinigt. Es sei genau die im Ehe- und Erbvertrag vom 14. Mai 2012 bezeichnete „Goodwill-Zahlung“, die den Vergleich und die vergleichsweise Einigung bestimmt habe. Die Parteien hätten sich auf diese Nachzahlung unter Offenlassen jeglicher weiterer Abklärungen geeinigt.