B 7, S. 7). Auch betreffend fehlender Erkennbarkeit des Irrtums liege keine falsche Rechtsanwendung vor. Da die Berufungsbeklagte nicht Partei der Steuerveranlagungsverfahren 2007 bis 2009 gewesen sei, habe sie nicht wissen können, welches der Stand der noch offenen Steuerveranlagungen gewesen sei. Wenn es dem Berufungskläger so wichtig gewesen wäre, hätte er die Berufungsbeklagte wenigstens über das von ihm übernommene Risiko informieren müssen, was er indessen unterlassen habe (act. B 7, S. 7 f.). Schliesslich sei die Feststellung, der Ehe- und Erbvertrag sowie die ergänzenden Verträge seien das Resultat eines Vergleiches, nicht zu beanstanden.