Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei unter Einbezug sämtlicher Zahlen sehr sorgfältig vorgenommen worden. Sei nun eine dieser Grundlagen infolge eines punktuellen Irrtums falsch beziffert worden, ändere sich (nur) das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung resp. der Abfindung von CHF 234‘256.27 entsprechend. Vergleichsweise „in gegenseitigem Nachgeben“ entstanden sei allein die auf S. 7 des Ehe-/Erbvertrages isoliert bezifferte Position „Goodwill-Zahlung von CHF 265‘574.73“, welche jedoch nicht Gegenstand der Irrtumsanfechtung sei und vom Berufungskläger unverändert geleistet werde (act. B 1, S. 14 ff.).