Entgegen ihrer Annahme seien die güterrechtlichen Verträge vom 14. Mai 2012 nicht das Resultat eines Vergleichs zwecks Erledigung des Scheidungsverfahrens. Die Erledigung des ersten Scheidungsverfahrens habe nichts mit dem Abschluss der Verträge vom 14. Mai 2012 zu tun, sondern resultiere aus der Versöhnung der Parteien. Zwecks Beruhigung der zwischen ihnen in der Vergangenheit immer wieder entstandenen Streitgespräche über ihre Finanzen hätten sie es für sinnvoll erachtet, den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei unter Einbezug sämtlicher Zahlen sehr sorgfältig vorgenommen worden.