zusätzlich hätte übernehmen sollen, sei im Ehe-/Erbvertrag keine Rede gewesen. In diesem Sinne sei auch seine Bestätigung vom 25. März 2013 zu verstehen. Dass ab Juni 2014 „Nach“-/Steuerrechnungen von insgesamt CHF 491‘385.45 auf ihn zukommen würden, habe er 2012/2013 nicht gewusst (act. B 1, S. 12 f.). Die Vorinstanz gehe schliesslich zu Unrecht davon aus, die Berufung auf Grundlagenirrtum sei infolge der getroffenen Vergleichslösung unmöglich. Entgegen ihrer Annahme seien die güterrechtlichen Verträge vom 14. Mai 2012 nicht das Resultat eines Vergleichs zwecks Erledigung des Scheidungsverfahrens.