Für beide Parteien sei nicht nur dies erkennbar gewesen, sondern auch der Umfang der bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigten offenen Steuerlast. Der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Ehe- und Erbvertrag lasse sich entnehmen, dass die Parteien per 31. Dezember 2010 von nicht nennenswerten offenen Steuerschulden („Nachsteuern“) von wenigen CHF 1‘000 ausgegangen seien, weshalb diese in den Güterrechtsberechnungen gar nicht explizit erschienen seien und man den Punkt “Steuern“ nur gerade auf Seite 7 des Ehe- und Erbvertrages mit einem vernachlässigbar geringen Betrag kurz erwähnt habe.