Seite 18 eine wichtige Bedingung gewesen, dass jene offenen Steuern (und nicht nur die Nachsteuern im juristischen Sinne) in die güterrechtliche Auseinandersetzung eingeflossen seien. Für beide Parteien sei nicht nur dies erkennbar gewesen, sondern auch der Umfang der bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigten offenen Steuerlast.