Die Vorinstanz gelangte mit Urteil vom 25. Oktober 2016 im Wesentlichen zum Schluss (act. B 2, E. 2.4, S. 11 ff.), der Argumentation des Berufungsklägers, er habe sich über die Höhe der nicht definitiv veranlagten Steuern geirrt, könne nicht gefolgt werden. Aus dem Ehe- und Erbvertrag sowie dem Schreiben des Berufungsklägers vom 25. März 2013 ergebe sich, dass dieser klar zwischen den offenen Steuern und Nachsteuern differenziere. Der Begriff Nachsteuern sei deshalb im juristischen Sinne zu verstehen.