Diese Vereinbarung bestätige zudem, dass der Berufungskläger keine zukünftigen Steuern übernehmen müsse, insbesondere sei nirgends vereinbart worden, er müsse zwei Jahre später zusätzliche Nachsteuern in der Höhe von einer halben Million zahlen (act. B 4/55, S. 3 f.). Es sei im Ehe- und Erbvertrag klar geregelt, dass der Berufungskläger Prozessnebenkosten im Betrag von CHF 50'000.00 übernehmen sollte. In der von ihm erstellten Ergänzung der Verträge habe er diesen Begriff inhaltlich konkretisiert. Gemäss dieser sollte er Gerichtskosten, Kosten für die Expertise, Notariatskosten und die Nachsteuern übernehmen.