Seite 16 Die Parteien seien im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung von einer Forderung von wenig tausend Franken ausgegangen, deshalb seien die Steuern in der güterrechtlichen Auseinandersetzung gar nicht bzw. in der Vereinbarung in Ziffer 7 nur sehr rudimentär erwähnt worden (act. B 4/55, S. 3). Diese Vereinbarung bestätige zudem, dass der Berufungskläger keine zukünftigen Steuern übernehmen müsse, insbesondere sei nirgends vereinbart worden, er müsse zwei Jahre später zusätzliche Nachsteuern in der Höhe von einer halben Million zahlen (act.