B 4/55, S. 5). Wäre für die Parteien nur die Höhe der Güterrechtszahlung wichtig gewesen, hätten die Parteien keine detaillierte Rechnung vornehmen müssen, sondern einfach nur die Güterrechtszahlung vereinbaren können (act. B 4/39, S. 6). Der subjektive Wille der Berufungsbeklagten sei vorliegend nicht relevant. Entscheidend sei der zu ermittelnde hypothetische Parteiwille (act. B 4/39, S. 7; act. B 4/55, S. 7).