Objektiv sei die korrekte Ermittlung der Errungenschaftsposition “Nachsteuer“ für die Ermittlung der güterrechtlichen Abfindung nötig. In subjektiver Hinsicht sei dieser Punkt für den Berufungskläger wichtig und notwendig. Wäre er sich nämlich über das Ausmass der Nachsteuern bewusst gewesen, hätte er (und ein unabhängiger Dritter) diesen Punkt in die güterrechtliche Auseinandersetzung eingebracht, da die von ihm zu bezahlende Güterrechtsabfindung entsprechend tiefer ausgefallen wäre (act. B 4/28, S. 18; act. B 4/55, S. 5).