Während den Vertragsverhandlungen seien die Parteien davon ausgegangen, dass die Nachsteuern wenige tausend Franken betragen würden. Aus diesem Grund sei die offene Steuerschuld nicht als Errungenschaftspassivposition erwähnt worden (act. B 4/28, S. 11). Dieser Irrtum sei für den Berufungskläger nicht erkennbar gewesen. Wesentlich sei der Irrtum, weil die Höhe der Errungenschaftsposition “Nachsteuern“ objektiv und subjektiv wichtige Vertragsgrundlage sei (act. B 4/28, S. 14). Objektiv sei die korrekte Ermittlung der Errungenschaftsposition “Nachsteuer“ für die Ermittlung der güterrechtlichen Abfindung nötig.