Er habe sich in Bezug auf die offene Steuerlast in einem Irrtum befunden, weshalb die güterrechtliche Auseinandersetzung, die geschuldete Ausgleichszahlung sowie die Darlehensverpflichtung fehlerhaft zustande gekommen seien. Die Nachsteuerbelastung von rund CHF 500'000.00 sei ihm erst im Juni/Juli 2014 bekannt geworden. Wäre ihm diese Höhe vorher bekannt gewesen, wären die Güterrechtsabfindung und die Darlehensforderung wesentlich tiefer ausgefallen. Er sei deshalb einem Irrtum erlegen (act. B 4/28, S. 9). Während den Vertragsverhandlungen seien die Parteien davon ausgegangen, dass die Nachsteuern wenige tausend Franken betragen würden.