Seite 15 handle es sich um eine Quittung des Berufungsklägers, die bestätige, dass die Angelegenheit beendet sei (act. B 4/52, S. 3). Die Parteien hätten diese Vereinbarungen im gegenseitigen Nachgeben geschlossen, um das Scheidungsverfahren abzuschliessen und die Wiedervereinigung zu ermöglichen. Die Vereinbarungen vom 14. Mai 2012 seien mit Vergleichsverträgen gleichzusetzen. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarungen sollte eine Ungewissheit zwischen den Parteien geregelt und endgültig beseitigt werden. Es liege daher ein caput controversum vor und eine Irrtumsanfechtung sei ausgeschlossen (act.