B 4/52, S. 3). Zudem habe der Berufungskläger nie erwähnt, dass ihm die Höhe der Nachsteuern wichtig sei. Da er dies nicht tat, habe die Berufungsbeklagte die Wesentlichkeit dieses Punktes nicht erkennen können. Es fehle daher an der Wesentlichkeit des Irrtums (act. B 4/52, S. 3). In der Vereinbarung sei zu lesen, dass eine absolute Erfassung der Vermögenswerte nicht möglich sei. Dies sei auch dem Berufungskläger bewusst gewesen, weshalb von bewusstem Nichtwissen auszugehen sei, welches einen Irrtum ausschliesse (act. B 4/52, S. 3). Mit Schreiben vom 25. März 2013 habe der Berufungskläger die Einhaltung des Ehevertrags bestätigt.