Ihr sei es wichtig gewesen, dass ihre Ansprüche verbindlich festgestellt und sie im Nachhinein nicht mit weiteren Kosten belastet würde. Wäre das Ergebnis ein anderes gewesen, hätte sie darauf bestanden, weitere Abklärungen zur Feststellung der Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers tätigen zu lassen (act. B 4/36, S. 6; act. B 4/52, S. 3). Nach den Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren vor dem Kreisgericht St. Gallen hätten die Parteien Ruhe, Frieden und Klarheit schaffen wollen (act. B 4/52, S. 2 f.). Da die provisorischen Steuerrechnungen vorlagen, hätten sie diesen Punkt bewusst offen gelassen (act. B 4/52, S. 3).