Die Steuerfolgen hätte er im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machen müssen. Die Berufungsbeklagte sei vom Berufungskläger nicht über die offenen Steuern informiert worden. Entsprechend sei sie nach der Unterzeichnung der Vereinbarungen davon ausgegangen, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei definitiv (act. B 4/24, S. 9 f.). Die Berufungsbeklagte sei im Übrigen nicht Partei der Steuerveranlagungsverfahren der Jahre 2007 bis 2009 gewesen (act. B 4/52, S. 2). Ihr sei es wichtig gewesen, dass ihre Ansprüche verbindlich festgestellt und sie im Nachhinein nicht mit weiteren Kosten belastet würde.