2. Vorbringen der Parteien vor dem Kantonsgericht Die Berufungsbeklagte ist der Auffassung, eine Berufung auf Irrtum widerspreche Treu und Glauben. Der Berufungskläger hätte genau wissen müssen, welche allfälligen Steuerfolgen auf ihn zukommen. Er sei ein erfahrener Geschäftsmann, der sich in Steuerangelegenheiten auskenne. Aufgrund der Steuerdeklaration bzw. provisorischen Steuerrechnungen hätten ihm die mutmasslichen Steuerbeträge bekannt sein müssen (act. B 4/24, S. 7; act. B 4/52, S. 2). Die Steuerfolgen hätte er im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machen müssen.