Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgte in Ziffer 7. Es wurde festgehalten, dass der güterrechtliche Anspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 674'256.27 ungedeckt sei. Als Ausgleich übernehme der Berufungskläger unter anderem alle Prozessnebenkosten (wie z.B. Expertisen, Nachsteuern) im Umfang von ca. CHF 50'000.00. Im Weiteren erklärten die Parteien in Ziffer 8, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine weiteren gegenseitigen Forderungen bestünden. Sie erklärten sich hiermit per Saldo aller Ansprüche als güterrechtlich auseinandergesetzt.