Zusammenfassend ist eine Parteieinvernahme mit dem Berufungskläger auch nach Ansicht des Obergerichts nicht durchzuführen, noch sind weitere Beweise abzunehmen. Entsprechend ist der Hauptantrag des Berufungsklägers auf Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz abzuweisen. II. Materielles 1. Ausgangslage