Von einer Einvernahme des Berufungsklägers als Partei kann mithin bereits deshalb abgesehen werden, weil der Beweisantrag nicht zu den vorliegend interessierenden, rechtserheblichen Tatsachen gestellt wurde. Wie oben ausgeführt (E. I.1.5.6) ist es in erster Linie Sache der Parteien, dem Gericht den wesentlichen Prozessstoff zu unterbreiten und zu beweisen oder zumindest zum Beweis zu verstellen. Ein Beweisverfahren dient namentlich nicht dazu, die notwendigen, schlüssigen Tatsachenbehauptungen zur Vervollständigung einer lückenhaften Sachdarstellung zu gewinnen22.